Das Landgericht Berlin (Urteil vom 20.1.2015, AZ 22 O 187/12) hatte den mit der Erstellung der Heizkostenabrechnung beauftragten Energiedienstleister durch Teilurteil zur Erteilung einer korrigierten Abrechnung für die Wohnanlage der Klägerinnen verpflichtet und mit Schlussurteil zum Schadensersatz in Höhe des Gesamtbetrags verurteilt, den die Mieter aufgrund der ursprünglich falschen Abrechnungen zu viel an die Klägerinnen gezahlt hatten. Die Mieter könnten die Rückzahlungen herausverlangen, da sie die Überschreitung der Ausschlussfrist für Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB nicht zu vertreten hätten. Die Fehler der ursprünglichen Einzelabrechnungen waren weder aus diesen selbst, noch aus den Gesamtabrechnungen oder Abrechnungsunterlagen ersichtlich, da der Energiedienstleister innerhalb seines Abrechnungssystems falsche Werte so eingegeben hatte, dass die Abrechnung in sich schlüssig war, jedoch die Heizkosten auf die einzelnen Mieter falsch verteilt worden waren. Eine Verjährung war nicht eingetreten, da sich diese nach Werkvertragsregeln richte. (Kommentierung des Urteils nebst Anmerkung Kinne in GE 6/2015, S. 358). Und hier.
Hiergegen hatte der Energiedienstleister Berufung eingelegt.
Das Kammergericht hat die Berufung mit Urteil vom 1. Juli 2016 zurückgewiesen.Der Energiedienstleister könne sich nicht auf die Ausschlussfrist der Mieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB berufen, da für die Mieter der Fehler der Abrechnung nicht erkennbar war, so dass sie das unterlassen von Einwendungen nicht zu vertreten hatten.
Es bestehe auch keine von dem Energiedienstleister beanspruchte Schadensminderungspflicht, da die Klägerinnen nicht verpflichtet gewesen waren, die Mieter zur Schadensminderung uninformiert zu halten oder sich auf einen Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 BGB zu berufen. Mit Rücksicht auf eine vernünftige und angemessene Durchführung der Vielzahl von Mietverhältnissen in den Wohnanlagen sei den Klägerinnen eine Schadensabwehr zu Gunsten der Beklagten nicht zumutbar gewesen, weshalb diese die Mieter von den Fehlern der Abrechnung und der daraus resultierenden falschen Verteilung der Heizkosten informieren konnten.
Ein Gesamtschuldnerausgleich unter den Klägerinnen war ebenfalls nicht vorzunehmen, da Nachforderungen gegen diejenigen Mieter, die durch die fehlerhaften Abrechnungen begünstigt waren gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht erhoben werden konnten.
Auch gegen die uneingeschränkte Zahlungsklage auf Ersatz des Gesamtschadens bestehen dem Urteil zufolge keine durchgreifenden Bedenken. Wolle man darauf abstellen, dass möglicherweise mangels tatsächlichem Vermögensabfluss durch Zahlungen zunächst nur eine Verpflichtung zur Freistellung von den begründeten Mieterforderungen bestand, dann ist diese angesichts der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten zur Zahlungsverpflichtung geworden. Denn der Energiedienstleister wandte sich noch mit der Berufung nicht nur gegen die Zahlungsklage an sich, sondern stellte jeden Schadensersatzanspruch dem Grunde nach in Abrede.
Dem Energiedienstleister stünde auch kein Zurückbehaltung- oder zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht wegen Auskunftsrechten über die Verwendung des Schadensersatzbetrages zu. Das KG führt aus: „Ein derartiges Recht könnte begrifflich erst nach endgültiger Leistung des Schadensersatzes und dessen (von der Beklagten in allgemeiner Form bezweifelter) gänzlicher Verteilung an die Mieter entstehen. Weitergehende Auskunftsrechte vorab sind aus den Vertragsverhältnissen der Parteien von der Beklagten nicht begründet worden. Der vorliegend geltend gemachte Schadensersatz ist insgesamt zudem keine Form einer abrechnungspflichten Vorschussleistung.“
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.