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Allgemein wird ein Kündigungsgrund bejaht, wenn ein Mieter die Stromleitung anzapft und auf diese Weise Energie verbraucht ohne dafür zu bezahlen.
Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn dem Vermieter hierdurch kein oder nur ein unerheblicher Nachteil erwächst. Beweispflichtig für die Stromentnahme soll der Vermieter sein.

Problematisch für die Einschätzung sind danach drei Punkte:
1. Was ist unter Anzapfen zu verstehen?
2. Wann ist ein Nachteil nicht mehr unerheblich?
3. Kann die Stromentnahme bewiesen werden?

In der Praxis ist der Sachverhalt meist nicht so eindeutig, daß ohne weiteres alle drei Punkte bejaht werden können.
(1) Problematisch kann etwa die Stromentnahme im Keller oder anderen Hausanschlüssen zum privaten Gebrauch sein, also dem Betrieb einer Kühlanlage oder um ein Ladegerät zu betreiben. Dann kann gestritten werden, ob ein Anzapfen vorliegt.

(2) Häufig wird übersehen, daß der Nachteil meist zu Lasten der anderen Mieter geht. Ein Schaden wird jedenfalls dann bei den anderen Mietern liegen, wenn die zunächst unerkannte Stromentnahme über den Hausstrom in die Betriebskosten eingeht. Da dann nicht nur die Vertragsbeziehung Mieter zu Vermieter berührt ist, ist die Schwelle der Erheblichkeit auch im Hinblick auf die Störung des Hausfriedens zu betrachten.

(3) Schließlich ist der Beweis der Stromentnahme als nicht dokumentierbarer Vorgang schwierig. Hier helfen meist nur Zeugenaussagen weiter.

Das Amtsgericht Neukölln hat wegen der Vertragsverletzung für die Kündigung eine vorherige Abmahnung für erforderlich gehalten.
In einem Fall des Amtsgerichts Potsdam hatte ein Mieter Strom entwendet um sein Badezimmer aufzuheizen. Das Landgericht Köln entschied in einem weiteren Fall gegen einen Mieter, der seinen Kühlschrank und das Telefon mit entwendeten Strom versorgte.

Stromdiebstahl rechtfertigt in aller Regel eine Kündigung. Maßgeblich ist wie immer der Einzelfall und die Schwere der Vertragsverletzung. Danach richtet sich, ob eine vorherige Abmahnung erforderlich ist.