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Zur Frage ob der Mieter Nutzungsentschädigung oder Miete für die Nutzung einer Ausweichwohnung leisten muss, wenn er für die ursprünglich angemeldete Wohnung, die wegen Mängelbeseitigung zeitweise nicht nutzbar ist, eine andere, gleichwertige Wohnung des Vermieters nutzt.

Die Mietwohnung hatte unstreitig schwere Mängel der Fußbodenheizung mit Wasserschäden, so daß eine mehrmonatige Mängelbeseitigung durch Aufnahme aller Fußböden und Austausch der Heizungsrohre erfolgen musste.

Die Mieter als Kläger hatten Entschädigung verlangt für angebliche Schäden, die im Zusammenhang mit Mängeln ihrer Mietwohnung und mit einem vorübergehendem Umzug in eine Ersatzwohnung entstanden waren.
Die Vermietern als Beklagte hat die Ansprüche abgewehrt und widerklagend Miete für die Zeit der Nutzung der Ausweichwohnug verlangt. Die Höhe der Miete wurde auf Grund der Gleichwertigkeit beider Wohnungen anhand der vereinbarten Miete / m2 ermittelt. Als Ausgleich für die durch den vorübergehenden Umzug entstandenen Unannehmlichkeiten wurde dieser Mietzins um 14 % gemindert. Die Miete für die ursprüngliche Wohnung war für die Zeit der Mängelbeseitigung um 100 % gemindert.

Das Landgerichts Berlin hat der Vermieterin Miete nach § 535 Abs. 2 BGB zugesprochen.

„Die Beklagte hat gegen die Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 2.439,36 € aus § 535 Absatz 2 BGB.
In der hier streitgegenständliche Zeit von August bis November 2009 nutzten die Kläger die Ausweichwohnung der Beklagten … (Adresse). Für die eigentlich überlassene Wohnung war in dieser Zeit keine Miete zu zahlen, da sie nicht zur Verfügung stand. An deren Stelle tritt die Ausweichwohnung, soweit sie mit der bisherigen vergleichbar ist (Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, zehnte Auflage, § 554 BGB Rn. 322 nach Beck-online). Davon kann hier ausgegangen werden, die Ausweichwohnung ist mit 107 m² sogar etwas größer als die angemietete. Die Beklagte zieht 14 % von den Kosten der Ausgleichwohnung als Ausgleich dafür ab, dass wegen des vorübergehenden Aufenthalts natürlich Einschränkungen in der Einrichtung mit allen Sachen usw. bestehen. Dies erscheint der Kammer als ausreichend, selbst wenn die Ausweichwohnung noch gereinigt werden musste, was offen bleiben kann.“

Urteil des Landgerichts Berlin Geschäftsnummer 67 S 482/10, vorhergehend Amtsgericht Spandau 4 C 203/10, verkündet am 10. Oktober 2011.