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Mieter und Vermieter können auch im Wohnraummietrecht den Verzicht auf Kündigung für eine bestimmte Zeit vereinbaren. Diese Kündigungsbeschränkung muß als Individualvereinbarung von beiden Seiten gewollt und akzeptiert sein, und darf die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten nicht einschränken.
Eine zum Nachteil des Mieter abweichende Vereinbarung von Kündigungsfristen im Sinne des § 573 c Abs. 4 BGB liegt damit nicht vor, da die Vereinbarung einen Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung auf Zeit vorsieht und nicht die Fristen der ordentlichen Kündigung an sich betrifft. (Das Recht auf fristlose Kündigung ist ohnehin nicht berührt und kann nicht eingeschränkt werden.)

Streitig war, für wie lange der Mieter auf sein Recht zur Kündigung verzichten kann. Allgemein wurde das Problem erkannt, daß ein unbeschränkter Verzicht des Mieters diesen unangemessen benachteiligen müsse, indem ihm die Möglichkeit genommen werde, auf Veränderungen seiner persönlichen Lebensverhältnisse zu reagieren.

Es hatte daher eine Abwägung zwischen der von Gesetz wegen offengelassenen Möglichkeit der freien Vertragsgestaltung und der im Mietrecht immer zu bedenkenden unangemessenen Benachteiligung des Mieters als schwächerer Partei statt zu finden.
Der BGH kam nach ausgiebiger Abwägung zu einem Zeitraum von vier Jahren, für den ein Verzicht auf das Recht zur Kündigung vereinbart werden könne:

„… läßt das Gesetz selbst in § 557a Abs. 3 BGB bei Staffelmietverträgen einen Ausschluß des Kündigungsrechts des Mieters für vier Jahre zu. Diese gesetzliche Regelung gibt ungeachtet dessen, daß sie dem Wortlaut nach nur für Staffelmietverträge gilt, einen Hinweis darauf, wo nach Auffassung des Gesetzgebers allgemein die zeitliche Grenze eines Kündigungsverzichts des Mieters zu ziehen ist.“ (BGH VIII ZR 27/04).