Störerhaftung bei Filesharing im Internet
Die meisten Eltern / Älteren wissen meist gar nicht um was es sich handelt, bis eine Abmahnung im Briefkasten liegt: Filesharing im Internet ist das Teilen von Medien (Musik, Filmen, Texten etc.) im Internet über Tauschbörsen. Das Problem: Diejenigen, die den Tausch betreiben sind in der Regel nicht die Urheber der Werke, die da getauscht werden und verfügen auch nicht über das Recht, die Werke weiter zu verbreiten. Dann liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor.
Doch aus verschiedenen Gründen ist die Sachlage oft nicht so eindeutig. Zum einen können die Urheberrechte unklar sein, zum anderen liegt besonders bei den jüngeren Semestern kein Unrechtsbewußtsein vor. Nachvollziehbar: War der Tausch von Vinyl oder Kassetten, die Zusammenstellung von Mix-Tapes und ist das Sampling doch integraler Bestandteil einer Jugendkultur, die mit der ausschließlichen Betrachtung der Materie nach (strittigen) Verwertungsrechten schlecht zusammengehen. Die kontrovers geführte Diskussion soll hier aber nicht interessieren.
Die Crux an den Tauschbörsen ist, dass der Tausch meist nicht durch den Anschlußinhaber, sondern durch andere im Haushalt lebende Personen oder gar durch fremden Zugriff auf den WLan-Anschluß erfolgt. Text-, Film- und Musik-Verleger versuchen daher, denjenigen in die Pflicht zu nehmen, auf den der Anschluß läuft. Er sei als Störer in der Verantwortung (Störer-Haftung).
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare entschieden, daß der Anschlußinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder im gleichen Haushalt haftet. Bereits mit einem früheren Urteil vom 15.11.2012 (BGH I ZR 74/12) hat der BGH dasselbe für minderjährige Familienmitglieder festgestellt – jeweils vorausgesetzt, dass kein Anlaß bestand, erhöhte Sorgfalt auf die rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses und also Vermeidung eines solchen Verstoßes gegen etwaige Verwertungsrechte zu legen. Dies kann etwa der Fall sein, bei einem wiederholten Verstoß nach bereits erfolgter Abmahnung.
Aus dem Urteil:
„Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“