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Schriftformklausel zur Vertragsänderung: Dauerbrenner im Gewerbemietrecht

Die Schriftformklausel ist insbesondere im Gewerbemietrecht ein Dauerbrenner der juristischen Auseinandersetzung. Von ihr hängt meist die Vertragsdauer und die Möglichkeit einer kurzfristigen vorzeitigen Kündigung ab.

Nach § 550 BGB ist ein Vertrag, der über einen längeren Zeitraum als ein Jahr geschlossen werden soll, zwingend in schriftlicher Form zu vereinbaren. Liegt keine Schriftform vor, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, mit der Folge der gesetzlichen Kündigungsfristen. Das liegt im Gewerbemietrecht häufig nicht im Sinne zumindest einer der Vertragsparteien.

Die Schriftform kann jedoch relativ einfach gestört werden: Jeder Nachtrag, jede vertragsrelevante Sondervereinbarung, die nicht in Schriftform geschlossen wird, schlägt auf das Grundwerk durch. Damit wären auch die etwaig vereinbarten längeren Vertragslaufzeiten nach § 550 BGB unwirksam. Daher werden Gewerbemietverträge meist schriftlich geschlossen und mit einer Klausel versehen, dass Änderungen ebenfalls nur in Schriftform erfolgen dürfen. (mehr …)