Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Arbeitgeber haben in aller Regel Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung abzuführen.
Um diesen ( und anderen) Pflichten zu entgehen, wird anstelle des Arbeitsvertrags häufig eine andere vertragliche Bindung gewählt, die dennoch die Ausführung bestimmter Arbeiten für den Arbeitgeber gewährleisten. Zuletzt bekannt geworden ist die Bindung der „Arbeitnehmer“ über Werkverträge. Die Leistungen werden dann meist über BGB-Gesellschaften am Ort des Arbeitgebers / Bestellers oder Unternehmers erbracht.
Hinsichtlich des Straftatbestandes des § 266 a StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, hat der BGH mit Beschluss vom 27. September 2011 – 1 StR 399/11 entschieden, dass es für die Beurteilung der Pflicht zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber nicht auf die vertragliche Konstruktion, sondern auf die objektiven Kriterien ankommt.
Unter anderem heißt es in dem Urteil: „Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.“
Wie auch in vielen freien Berufen (Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte) kommt es dann für die Beurteilung auf die Frage an, ob die jeweilige Person in der Arbeitszeitgestaltung im Wesentlichen frei war.
Aufgrund der hohen Strafdrohung des § 266a StGB ist nach dieser Rechtsprechung des BGH jeder Arbeitgeber vor der Vereinbarung einer „Zusammenarbeit“ gut beraten, das Vertragsverhältnis zu prüfen, und zu überlegen, ob seine Ansprüche nicht vielmehr auf einer Umgehung eines Arbeitsverhältnisses hinauslaufen.