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Die Schriftform von Erklärungen, Kündigung per Fax

Soweit eine Schriftform von Erklärungen im Rechtsverkehr gesetzlich geregelt oder vertraglich vereinbart ist, muß eine eigenhändige Unterschrift vorliegen.

Das Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn eine Urkunde (festes Material, das geeignet ist Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten und den Aussteller erkennen läßt) eigenhändig unterzeichnet ist. Eine technische Reproduktion der Unterschrift reicht hierfür nicht aus, daher auch nicht die Übermittlung per Fax. Wenn Schriftform vereinbart wurde ist daher z.B. die Kündigung eines Vertrags per Fax solange nicht fristgerecht erklärt, solange das Original nicht zugestellt wurde.

Aber Achtung: Ausnahmen der Schriftform sind verschiedentlich gesetzlich geregelt, so daß (wieder einmal) die Frage nicht allgemein geklärt werden kann. Jeder Einzelfall muß gesondert beurteilt werden!