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Betriebskosten: Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege

Zum Streit darüber, ob der Mieter für die Überprüfung der Betriebskosten Einsicht in die Originalbelege nehmen darf oder auf Kopieren verwiesen werden kann, hat das Landgericht Kempten mit Entscheidung vom 30. Dezember 2011 klare Position zu Gunsten der Mieter bezogen.

Auf die Klage einer Mieterin gegen ein großes Wohnungsunternehmen, welches die Rechnungsbelege einscannt und dann nur noch als Kopien vorlegt, hat das Gericht entschieden, das Originalbelege vorzulegen wären.

Unter Bezug auf Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertritt es die Ansicht, dass der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter im Original sämtliche Rechnungen und sonstigen Belege zu präsentieren.

Erst wenn der Vermieter in der Lage ist, nachzuweisen, dass das Scanverfahren bzw. ein Verfahren zur elektronischen Datenspeicherung gegen Fälschung und Manipulation ausreichend gesichert ist und Softwarefehler ausgeschlossen sind, könne möglicherweise erwogen werden, die Vorlage der Originale durch die so gesicherten Daten zu ersetzen.

LG Kempten Urteil vom 30.12.2011, 53 S 1707/11

Betriebskosten: Keine Originalbelege bei der Einsichtnahme

Zur Frage, ob der Mieter berechtigt ist, bei der Einsichtnahme der Abrechnungsunterlagen auch die Originalbelege einzusehen oder ob er sich mit Kopien zufrieden geben muß.

Grundsätzlich wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, daß von dem Mieter die Übersendung oder Übergabe von Fotokopien der Rechnungsunterlagen vor Ort nicht verlangt werden kann, wenn die Einsichtnahme in die Originalunterlagen als der einfachere Weg möglich ist. Der Vermieter muß die Einsichtnahme gewähren. Fälligkeit der Nachforderung aus der Abrechnung wird in der Rspr regelmäßig von dem (nicht oder tatsächlich) wahrgenommenen Angebot auf Einsichtnahme in die Originalbelege abhängig gemacht. Fraglich ist m.E. dennoch, ob die Mieter tatsächlich ein Recht auf die Einsichtnahme in die Originalunterlagen haben, oder zunächst auf die Einsichtnahme von Fotokopien verwiesen werden dürfen. Für Kopien sprechen vor allem praktische Gesichtspunkte sowie die Übung, auch im gerichtlichen Verfahren reproduzierte Belege als prima facie Beweis anzuerkennen, wenn keine Zweifel an der Übereinstimmung mit den Originalbelegen bestehen:

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