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Hauskauf mit wahrgesagtem Lottogewinn

Es gibt eine Episode bei Fontane, ich kann nicht mehr sagen, wo genau, da beschreibt er den brandenburgischen Charakter, als einen, der ohne viel Ehrgeiz in den Tag hineinlebt und davon träumt, einen Klumpen Gold in der Heimaterde zu finden.

Daran erinnern die Umstände, die einem Beschluß des OLG Stuttgart zu Grunde zu liegen scheinen. In dieser Entscheidung wurde ein Makler zur Rückzahlung seines Honorars wegen Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags verurteilt.
Ein Berliner Ehepaar hatte offenbar auf die Offenbarung einer Wahrsagerin hin, sie würden im Lotto gewinnen, den Entschluß gefasst, ein Anwesen für 1.900.000,- € (!) zu erwerben, oder vielmehr die Weissagung zum Anlaß zu nehmen, dem Makler und dem Verkäufer weis zu machen, sie seien solvente Vertragspartner.

Das geht natürlich nicht, so das OLG:
„3. Die Käufer haben die Pflicht zur Aufklärung über ihre Zahlungsunfähigkeit (bei Kaufpreis von 1.9 Millionen Euro), wenn die einzige Chance, den Kaufpreis aufbringen zu können, in einem (wegen Voraussage einer Wahrsagerin erhofften) Lottogewinn in Millionenhöhe besteht.“

Der Verkäufer hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Hierfür braucht der getäuschte Verkäufer die Gründe in der Rücktritterklärung nicht eigens bezeichnen.

„2. Die das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründenden Umstände müssen nicht in der Rücktrittserklärung aufgeführt werden.“

Wegen der Rückabwicklung hat der Makler die erhaltene Provision zurück erhalten:

„1. Es besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des Maklerhonorars nach Rücktritt des Verkäufers vom vermittelten Grundstückskaufvertrag, wenn er diesen Vertrag statt den Rücktritt zu erklären auch wegen arglistiger Täuschung der Käufer über ihre Zahlungsfähigkeit hätte anfechten können.“

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2011 – 3 U 135/11)

Auch wenn die Umstände mit geweissagtem Lottogewinn etwas kurios erscheinen: Die Fälle eines Kaufs von Immobilien aufgrund von nicht vorhandenen oder eingebildetem Vermögen sind nicht selten. Das größere praktische Problem ist dann meist, den Besitz über die Immobilie wieder zu erlangen.