Gebühren für Rechtsberatung, Gutachten, gerichtliche und außergerichtliche Vertretung.
Die Kosten für die außergerichtliche Rechtsberatung oder die Vertretung Ihrer Interessen als Mandant vor Gericht richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine ausführliche Beschreibung finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer. Die Gebühren für die Rechtsberatung in gerichtlichen Verfahren sind daher von Gesetz wegen bei jedem Anwalt gleich. Daneben gibt es die Möglichkeit, eine gesonderte Honorarvereinbarung zu treffen.
Verfahren vor Gericht:
Die Kosten eines vor Gericht geführten Rechtsstreits richten sich nach dem Gebührenstreitwert, also in der Regel nach der Höhe des Anspruchs (z.B. Forderung, Schadensersatz, Beseitigungskosten) oder dem Wert, der dem Interesse des Klägers entspricht. Danach werden die Tätigkeiten z.B. nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und dem Gerichtskostengesetz im Einzelnen abgerechnet.
Die Kosten des gerichtlichen Rechtsstreits trägt der Unterlegene und bei teilweisem Obsiegen einer Partei jede Partei anteilsmäßig. Der jeweilige Anteil wird vom Gericht festgelegt. Die Kosten des Rechtsstreits setzen sich im Wesentlichen zusammen aus den Gebühren der vertretenden Rechtsanwälte, den Gerichtskosten und etwaigen Kosten für Beweiserhebung (z.B. Gutachterkosten, Zeugengelder).
In arbeitsgerichtlichen Verfahren hat jede Partei die Kosten des Verfahrens 1. Instanz selbst zu tragen!
Außergerichtliche Gebühren:
In der Regel fallen für eine Erstberatung € 180,00 an Gebühren an.
Die außergerichtliche Vertretung richtet sich in der Regel ebenfalls nach dem Streitwert und den danach entstehenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die Stundensätze für Aufträge außerhalb laufender Rechtsstreite bewegen sich zwischen € 120,00 (etwa Ortstermine, Personalberatung, Evaluation, Archivrecherchen etc.) und € 200,00 für (juristische) Gutachten / Vertragsgestaltung etc.
Ermittlungsgebühren, Auslagen, Kopien
Auskunfts- und Ermittlungsgebühren (etwa für Grundbucheinsicht oder Einwohnermeldeanfragen) und Reproduktionskosten oder Gebühren bei Archiven und Behörden werden in Höhe dieser Auslagen vom Auftraggeber getragen. Aufträge, die einfach Gebühren über 25,00 € verursachen, werden nach Möglichkeit zuvor abgesprochen soweit diese für die Bearbeitung nicht unerlässlich sind.
Selbst angefertigte Kopien aus Fremd-, Behörden- oder Gerichtsakten werden ab 50 Blatt mit 0,50 € / Blatt, Lichtbilder im Format bis 13×18 mit 2,00 € / Abzug, darüber nach Vereinbarung vom Auftraggeber getragen.
Reisekosten, Spesen, Abwesenheitsgelder werden individuell vereinbart. Ohne gesonderte Vereinbarung gelten die tatsächlich entstehenden Reisekosten (Bahn), sonst die jeweils steuerlich ansetzbaren Fahrtkosten und Tagessätze für Spesen. Ab einer Stunde Abwesenheit werden 30,00 € / h in Rechnung gestellt.
Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.