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Beweislast bei Vergütungsanspruch

Ein häufiger Fall in arbeitsrechtlichen Verfahren ist neben der Kündigungsschutzklage die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung von nicht geleistetem Lohn oder Honorar.

Regelmäßig will der Arbeitgeber die Vergütung zurückhalten, indem er behauptet, die Arbeitsleistung sei nicht erbracht worden. Dies kann beiden Seiten erhebliche Schwierigkeiten bereiten, wenn nicht die Regeln des Beweisrechts befolgt werden.

Ist unter Parteien streitig, ob die Arbeitsleistung erbracht worden ist, so ist zu beachten, dass nach allgemeinen Regeln die Beweislast für rechtsvernichtende Einwendungen bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft. Wie üblich muss derjenige die Umstände beweisen, der hieraus eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. Bestreitet also der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbracht habe, weswegen die Arbeitspflicht nicht durch Erfüllung, sondern infolge Zeitablaufs erloschen und damit auch der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers untergegangen sei, so trifft ihn die Beweislast für diese rechtsvernichtende Einwendung. Leugnet also der Arbeitgeber gegenüber der Vergütungsforderung die Vertragserfüllung, so ist er hierfür beweispflichtig.

Der Arbeitgeber kann sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, mit dem er die vertraglich vereinbarte Leistung Zug um Zug erzwingen könnte. Dieser Weg ist ihm in der Regel versagt, da mit Ablauf der vorgesehenen Arbeitszeit die Arbeitspflicht aufgrund der Unmöglichkeit erlischt. Der Arbeitgeber bleibt daher in der Nachweispflicht, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung nicht erbracht hat.

Der Vergütungsanspruch hängt freilich davon ab, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitsverpflichtungen nachgekommen ist. Es genügt nicht der bloße Verweis auf den Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer muss im Rahmen des § 138 ZPO konkreten Tatsachenvortrag zur Arbeitsleistung liefern (z.B. Anwesenheit, Tätigkeiten, etc.) – aber eben nicht unter Beweis stellen. Bestreitet der Arbeitgeber dies, muss er den Vortrag widerlegen.
(nach LAG Hamm, Urteil vom 31. Oktober 2002 – AZ 8  Sa 758/02)

Das Urteil erscheint auch sachgemäß. Dem Arbeitnehmer stehen arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung, um Schlechtleistung des Arbeitsnehmers zeitnah zu sanktionieren. Er muss seinen Arbeitnehmer darauf hinweisen, wenn er dessen Arbeitsleistung als ungenügend ansieht. Dann könnte er sich im Falle einer Klage wegen rückständigen Vergütungsanspruchs auch darauf berufen.

Soweit aber erst nach der Einforderung des Vergütungsanspruchs Behauptungen wegen ungenügender Arbeitsleistung aufkommen, ist dies in zweierlei Hinsicht problematisch.
– Der Arbeitnehmer muss, wie der Vertragspartner in jedem Vertrag, darauf hingewiesen werden, dass die Gegenleistung als mangelhaft oder nicht ausreichend angesehen wird. (Es sei denn, es handelt sich um Offensichtliches.)
– Dem Arbeitnehmer ist es (z.B. wegen des in der Regel gekündigtem Arbeitsverhältnisses) nicht oder nur sehr schwer möglich, nachträglich seine tägliche Arbeitsleistung unter Beweis zu stellen. Ihm steht dann kein Zugang mehr zu Akten, Stundenzetteln oder der EDV offen, um die entsprechenden Nachweise zu liefern. Er kann dann unbewiesene Angaben des Arbeitgebers auch nicht widerlegen.

Die Beurteilung des Einzelfalls kann aus diesen Gründen ausgesprochen problematisch sein. Die Einhaltung des Beweisrechts hilft jedoch, den Überblick über den Sachverhalt nicht zu verlieren.

Störerhaftung bei Filesharing im Internet

Die meisten Eltern / Älteren wissen meist gar nicht um was es sich handelt, bis eine Abmahnung im Briefkasten liegt: Filesharing im Internet ist das Teilen von Medien (Musik, Filmen, Texten etc.) im Internet über Tauschbörsen. Das Problem: Diejenigen, die den Tausch betreiben sind in der Regel nicht die Urheber der Werke, die da getauscht werden und verfügen auch nicht über das Recht, die Werke weiter zu verbreiten. Dann liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor.

Doch aus verschiedenen Gründen ist die Sachlage oft nicht so eindeutig. Zum einen können die Urheberrechte unklar sein, zum anderen liegt besonders bei den jüngeren Semestern kein Unrechtsbewußtsein vor. Nachvollziehbar: War der Tausch von Vinyl oder Kassetten, die Zusammenstellung von Mix-Tapes und ist das Sampling doch integraler Bestandteil einer Jugendkultur, die mit der ausschließlichen Betrachtung der Materie nach (strittigen) Verwertungsrechten schlecht zusammengehen. Die kontrovers geführte Diskussion soll hier aber nicht interessieren.

Die Crux an den Tauschbörsen ist, dass der Tausch meist nicht durch den Anschlußinhaber, sondern durch andere im Haushalt lebende Personen oder gar durch fremden Zugriff auf den WLan-Anschluß erfolgt. Text-, Film- und Musik-Verleger versuchen daher, denjenigen in die Pflicht zu nehmen, auf den der Anschluß läuft. Er sei als Störer in der Verantwortung (Störer-Haftung).

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare entschieden, daß der Anschlußinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder im gleichen Haushalt haftet. Bereits mit einem früheren Urteil vom 15.11.2012 (BGH I ZR 74/12) hat der BGH dasselbe für minderjährige Familienmitglieder festgestellt – jeweils vorausgesetzt, dass kein Anlaß bestand, erhöhte Sorgfalt auf die rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses und also Vermeidung eines solchen Verstoßes gegen etwaige Verwertungsrechte zu legen. Dies kann etwa der Fall sein, bei einem wiederholten Verstoß nach bereits erfolgter Abmahnung.

Aus dem Urteil:
„Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“

Telefonversprecher helfen nicht

Vodafone 0 : Mandant 1 ;-)

Vodafone, hat, wie so ziemlich alle anderen Telefonanbieter einen ausgeprägt schlechten Ruf, was die Vertragsausgestaltung angeht: Sobald der Vertrag (vermeintlich) geschlossen ist, geht häufig schon der Ärger los. Wurde das Widerrufsrecht eingeräumt oder ausgeschlossen? Wurde der Vertrag so eingebucht, wie (meist telefonisch) bestellt? Wurden die Dienste angeboten, die Hardware geliefert, die Leitungen freigeschaltet?
Die Beanstandungen mögen angesichts der vielen Vertragsverhältnisse immer noch einen geringen Prozentsatz der Verträge ausmachen. Die Praxis des Rechtsanwalts zeigt jedoch, daß Telefonieanbieter häufig nicht das halten, was sie anbieten – die Zusagen der Mitarbeiter scheinen oft mehr Versprecher als Versprechen. (mehr …)

Die ordnungsgemäße Zustellung: Einwurf-Einschreiben

Im Streit um die Beweiskraft eines Einwurf-Einschreibens für den Zugang einer Willenserklärung hat der BGH in einem aktuellen Urteil sich deutlich in Richtung der Befürworter einer hinreichenden Beweiskraft durch ein Einwurf-Einschreiben orientiert.
Mit Urteil vom 25.01.2012 – VIII ZR 95/11 – haben die Richter entschieden, daß der Zugang einer Willenserklärung durch ein Einwurf-Einschreiben an ein Postfach gewährleistet sei.

Bereits vorher hatte das LG Saarbrücken in einem Einwurf-Einschreiben einen hinreichenden Anscheinsbeweis gesehen, den der bestreitende Empfänger qualifiziert begegnen müsse:
„Beim Einwurfeinschreiben genügt der Auslieferungsbeleg nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für den Beweis des rechtzeitigen Zugangs, wenn das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren vom Zusteller eingehalten worden ist.“ (was im Ergebenis nur durch Zeugenvernahme des Zustellers ermittelt werden kann.)
(OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2007 – 4 U 83/06; OLG-Report Saarbrücken 2007, 601; über IBR 2007, S. 601)

Ganz anders dagegen die Ansicht der 67. Kammer des Landgerichts Berlin:

Ein Beispiel für die Unzulänglichkeit der uns umgebenden Institutionen und Personen sieht dagegen das Landgericht Berlin, das in einem Hinweisbeschluß ein Einwurf-Einschreiben als nicht zum Zugangsbeweis geeignet befand.

„Beim Einwurf-Einschreiben wird die Sendung nicht gegen Unterschrift an den Empfänger persönlich ausgehändigt. Die Ablieferung erfolgt vielmehr durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers. Unmittelbar vor dem Einwurf zieht der Postmitarbeiter das so genannte Peel-Off-Label, das zur Identifizierung der Sendung dient, von dieser ab und klebt es auf den so vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Einlieferungsbeleg. Auf diesem Beleg bestätigt der Postmitarbeiter nach dem Einwurf  mit seiner Unterschrift und Datumsangabe die Zustellung.

So die Theorie. In der Praxis scheinen sich bisweilen die Mitarbeiter der Post die Arbeit dadurch zu erleichtern, dass sie die Peel-off-Label bereits in der örtlichen Poststelle von den Sendungen lösen und die Belege ausfüllen, um die Sendungen dann mit der normalen Post auszuliefern. Diese Vorgehensweise lag einem Fall zugrunde, den das Landgericht Potsdam (Urteil vom 27. Juli 20000 – 11 S 233/99) zu entscheiden hatte:

„Die Kammer weist darauf hin, dass sich nach dem ersten Anschein der Eintrag in dem als Anlage K 4 vorgelegten Postausgangsbuch vom 30. September 2008 auf ihr Schreiben vom 29. September 2008, in welchem sie die Aufrechnung erklärt, bezieht. Gleiches gilt für die in Anlage K 5 vorgelegte Auskunft der Deutschen Post vom 26. August 2010. Dieses Schreiben stellt zur Überzeugung der Kammer aber noch keinen Beweis des Zugangs der Sendung beim Beklagten dar. Hier wäre es gegebenenfalls Sache der Klägerin unter Beweisantritt vorzutragen, welcher Mitarbeiter der Post in welcher Form die Sendung zugestellt hat.“

(LG Berlin 67 S 478/10 – Hinweis vom  19.01.2011)

Der Hinweis der Kammer bedeutet im Ergebnis, daß jedenfalls in Mietsachen eine Zustellung durch Einwurf-Einschreiben nicht nachgewiesen werden kann.

Die Post jedenfalls ist keine große Hilfe. Sie verweigert mit Verweis auf den Datenschutz nach persönlicher Anfrage regelmäßig die Herausgabe der Namen der Zusteller. Die elektronisch gespeicherten Daten werden zudem nur noch sechs Monate vorgehalten. Dem Nachweis der Zustellung ist damit nicht mehr gedient.

Wie hatte eine Richterin über einen anderen Zusteller erklärt: Der Briefzusteller ist gerichtsbekannt unzuverlässig: Es war der von der Justiz beauftragte Zustelldienst.

Es bleibt zu hoffen, daß die überzogenen Anforderungen der 67. Kammer des Landgerichts Berlin an den Nachweis einer Zustellung nicht Schule machen.