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Im April 2021 ereignete sich bei Facebook ein „Datenreichtum“: Unbekannte haben Nutzerdaten von über 500 Mio. Nutzern, darunter ca. 6 Mio. aus Deutschland eingesammelt. Die Informationen waren offenbar nicht ausreichend geschützt. Mittels randomisierter Verfahren konnten die Angreifer weitere Daten verknüpfen und so die Nutzerprofile ergänzen. Teilweise wurden diese für spätere Angriffe auf die Nutzer verwendet, wobei der Nachweis, woher die Informationen für die Belästigung im Einzelfall stammen, schwer zu führen ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem wegweisenden Urteil dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens zugesprochen: „Nach der für die Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein. Weder muss insoweit eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.“

Die zwei Haken: der BGH verweist den Fall zurück an das OLG Köln, das einen immateriellen Schaden nicht hatte anerkennen wollen und schätzt bereits vorab einen auf den Einzelfall bezogenen immateriellen Schaden in Höhe von lediglich 100,- €.

Das erstinstanzliche Urteil hatte zunächst noch das Recht des Nutzers zugesprochen, von Facebook über einen Anwalt Auskunft über den Datenabfluss von Facebook zu verlangen. Einen Unterlassungsanspruch hatte das Landgericht Bonn damals noch zurück gewiesen, weil zu unbestimmt.

Weitreichend wird dieses Urteil des BGH gegen Facebook dennoch sein. Das Urteil wurde zu einer sogenannten Leitentscheidung erhoben. Das bedeutet, dass sich in Zukunft die Gerichte in ähnlichen Fällen von Datenverlusten an die Entscheidung halten müssen. Neu an der Entscheidung ist, dass die Hürden für den Nachweis eines immateriellen Schadens erheblich herabgesetzt wurden und dieser nach Ansicht des BGH ersatzfähig ist.

Da die Rechtsdurchsetzung äußerst komplex ist, wird ein Nutzer hier vermutlich nur über anwaltliche Beratung erfolgreich werden. Aufgrund des geringen Wertes lässt sich für einen Anwalt so ein Verfahren aber wirtschaftlich kaum führen. Da die Ansprüche am Ende des Jahres verjähren, wäre zudem Eile geboten.

Ob Sie selbst betroffen sind, können Sie versuchen, unter dem folgenden Link heraus zu finden.

https://www.facebook.com/help/contact/432307920769103

Betroffenen wäre zu raten, über einen Anwalt ein Auskunftsverlangen gegen Facebook und zugleich die Forderung von Schadensersatz geltend zu machen. Da die Ansprüche Ende des Jahres verjähren und das OLG Köln noch einmal entscheiden muss, bezweifeln wir, dass es zu einer großen Welle von Klagen gegen Facebook kommen wird.

Weiterführende Informationen:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/datenschutz/datenlecks-bei-facebook-so-pruefen-sie-ob-sie-betroffen-sind-25013

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vizr1024-scraping-komplex-facebook-immaterieller-schadensersatz-datenschutz-dsgvo