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Ein häufiger Fall in arbeitsrechtlichen Verfahren ist neben der Kündigungsschutzklage die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung von nicht geleistetem Lohn oder Honorar.

Regelmäßig will der Arbeitgeber die Vergütung zurückhalten, indem er behauptet, die Arbeitsleistung sei nicht erbracht worden. Dies kann beiden Seiten erhebliche Schwierigkeiten bereiten, wenn nicht die Regeln des Beweisrechts befolgt werden.

Ist unter Parteien streitig, ob die Arbeitsleistung erbracht worden ist, so ist zu beachten, dass nach allgemeinen Regeln die Beweislast für rechtsvernichtende Einwendungen bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft. Wie üblich muss derjenige die Umstände beweisen, der hieraus eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. Bestreitet also der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbracht habe, weswegen die Arbeitspflicht nicht durch Erfüllung, sondern infolge Zeitablaufs erloschen und damit auch der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers untergegangen sei, so trifft ihn die Beweislast für diese rechtsvernichtende Einwendung. Leugnet also der Arbeitgeber gegenüber der Vergütungsforderung die Vertragserfüllung, so ist er hierfür beweispflichtig.

Der Arbeitgeber kann sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, mit dem er die vertraglich vereinbarte Leistung Zug um Zug erzwingen könnte. Dieser Weg ist ihm in der Regel versagt, da mit Ablauf der vorgesehenen Arbeitszeit die Arbeitspflicht aufgrund der Unmöglichkeit erlischt. Der Arbeitgeber bleibt daher in der Nachweispflicht, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung nicht erbracht hat.

Der Vergütungsanspruch hängt freilich davon ab, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitsverpflichtungen nachgekommen ist. Es genügt nicht der bloße Verweis auf den Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer muss im Rahmen des § 138 ZPO konkreten Tatsachenvortrag zur Arbeitsleistung liefern (z.B. Anwesenheit, Tätigkeiten, etc.) – aber eben nicht unter Beweis stellen. Bestreitet der Arbeitgeber dies, muss er den Vortrag widerlegen.
(nach LAG Hamm, Urteil vom 31. Oktober 2002 – AZ 8  Sa 758/02)

Das Urteil erscheint auch sachgemäß. Dem Arbeitnehmer stehen arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung, um Schlechtleistung des Arbeitsnehmers zeitnah zu sanktionieren. Er muss seinen Arbeitnehmer darauf hinweisen, wenn er dessen Arbeitsleistung als ungenügend ansieht. Dann könnte er sich im Falle einer Klage wegen rückständigen Vergütungsanspruchs auch darauf berufen.

Soweit aber erst nach der Einforderung des Vergütungsanspruchs Behauptungen wegen ungenügender Arbeitsleistung aufkommen, ist dies in zweierlei Hinsicht problematisch.
– Der Arbeitnehmer muss, wie der Vertragspartner in jedem Vertrag, darauf hingewiesen werden, dass die Gegenleistung als mangelhaft oder nicht ausreichend angesehen wird. (Es sei denn, es handelt sich um Offensichtliches.)
– Dem Arbeitnehmer ist es (z.B. wegen des in der Regel gekündigtem Arbeitsverhältnisses) nicht oder nur sehr schwer möglich, nachträglich seine tägliche Arbeitsleistung unter Beweis zu stellen. Ihm steht dann kein Zugang mehr zu Akten, Stundenzetteln oder der EDV offen, um die entsprechenden Nachweise zu liefern. Er kann dann unbewiesene Angaben des Arbeitgebers auch nicht widerlegen.

Die Beurteilung des Einzelfalls kann aus diesen Gründen ausgesprochen problematisch sein. Die Einhaltung des Beweisrechts hilft jedoch, den Überblick über den Sachverhalt nicht zu verlieren.