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Vodafone 0 : Mandant 1 ;-)

Vodafone, hat, wie so ziemlich alle anderen Telefonanbieter einen ausgeprägt schlechten Ruf, was die Vertragsausgestaltung angeht: Sobald der Vertrag (vermeintlich) geschlossen ist, geht häufig schon der Ärger los. Wurde das Widerrufsrecht eingeräumt oder ausgeschlossen? Wurde der Vertrag so eingebucht, wie (meist telefonisch) bestellt? Wurden die Dienste angeboten, die Hardware geliefert, die Leitungen freigeschaltet?
Die Beanstandungen mögen angesichts der vielen Vertragsverhältnisse immer noch einen geringen Prozentsatz der Verträge ausmachen. Die Praxis des Rechtsanwalts zeigt jedoch, daß Telefonieanbieter häufig nicht das halten, was sie anbieten – die Zusagen der Mitarbeiter scheinen oft mehr Versprecher als Versprechen.

Im vorliegenden Fall, der vor dem Amtsgericht Kreuzberg für die Mandantin entschieden werden konnte, wurde der Vertrag aufgrund Wohnungsaufgabe und Umzuges gekündigt. Telefonisch wurde die Kündigung akzeptiert – es müsse nur nachgewiesen werden, daß in der neuen Wohnung bereits ein Telefonanschluß bestehe. Dann gäbe es ein Sonderkündigungsrecht. Dieser Aussage vertraute die Mandantin und reichte die Nachweise ein.
Einige Zeit nach Abschaltung des Anschlusses fing aber der Ärger erst richtig an. Der Telefonanbieter wollte die Grundgebühren für die Restlaufzeit nun doch: Erst kam eine Rechnung, die niemand verstand. Statt einer Erklärung folgte die Mahnung samt Rechnung eines Inkasso-Anwalts. Damit kam die Telefongesellschaft nicht durch:

2.) Auszug aus dem Urteil:

„Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatz- bzw. Ausgleichsanspruch in Höhe von XXX,- Euro aus der Rechnung vom … unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ein Recht auf „Schadensersatz gemäß §§ 626, 628, 252 BGB wegen Verletzung der Mindestvertragslaufzeit“, wie es die Klägerin in der Anspruchsbegründung geltend macht, besteht insoweit nicht. Dass die Beklagte sich etwa in Zahlungsverzug befunden hat mit der Folge, dass die Klägerin zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen wäre, ist nicht dargelegt. Soweit die Beklagte versucht haben mag, sich wegen ihres Umzuges vorzeitig vom Vertrag zu lösen, stellt dies keine Pflichtverletzung dar und berechtigt die Klägerin nicht, eine „Ausgleichszahlung“ verlangen zu können. Die Klägerin hätte ohne weiteres – unter weiterer Anbietung ihre eigenen Leistungen – auf der Fortführung des Vertrages bestehen können. Dass sie stattdessen, ohne eine vorzeitige Vertragsauflösung akzeptieren zu wollen, den Anschluss mit Wirkung vom 15.7.2010 abgeschaltet und damit ihre Leistung nicht mehr angeboten hat, ist eine freie Entscheidung der Klägerin, die allerdings keinerlei Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Beklagten, eine „Ausgleichszahlung“ ohne Gegenleistung erbringen zu müssen, bildet. Auch eine sonstige vertragliche Verpflichtung der Beklagten, im Hinblick auf eine vorzeitige Beendigung des Vertrages eine „Ausgleichsleistung“ erbringen zu müssen, insbesondere eine Vereinbarung der Parteien auf eine vorzeitige Vertragsbeendigung gegen Zahlung einer Ausgleichsleistung, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Mangels Hauptforderung bestehen auch die auf Verzug der Beklagten gestützten Nebenforderungen nicht.“

Urteil Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 18.7.2013 zum Aktenzeichen 16 C 167/12

Eine Aufforderung an alle Betroffenen: In Zukunft alles schriftlich vereinbaren, auch wenn sich die Telefongesellschaften dagegen wehren mögen.