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Immer wieder kommt es vor, dass die zur Ermittlung des Wasserverbrauchs in einer Mietwohnung installierten Wasserzähler das Eichdatum überschritten haben, wenn aus Nachlässigkeit oder aufgrund der technischen Gegebenheiten die Geräte nicht neu geeicht wurden. Dem Vermieter steht es in einem solchen Fall nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frei, durch einen Prüfbericht die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Wasserzählers nachzuweisen und so die ordnungsgemäße Verbrauchsermittlung zu beweisen.

Wie zu verfahren ist, wenn auch dies versäumt oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten auf einen solchen Prüfbericht verzichtet wurde, hat kürzlich das Amtsgericht Spandau von Berlin entschieden. Die entsprechenden Wasserkosten sind danach um 15 % zu Gunsten des Mieters zu korrigieren.

AG Spandau Urteil vom 24.04.2012, 5 C 78/12:
„….Nunmehr unstreitig ist, dass die Klägerin die warmen Wasserkosten in den streitgegenständlichen Abrechnungsperioden unzutreffend dadurch ermittelt hat, dass sie der Abrechnung die Messwerte eines bei Ablesung nicht geeichten Wasserzählers zugrundegelegt hat, so dass die so ermittelten Werte zur Feststellung des tatsächlichen Verbrauchs ungeeignet sind (BGH, Urteil vom 17.11.2010, VIII ZR 112/10). [Den Beweis für] Die Richtigkeit der abgelesenen Werte zum Beispiel durch Vorlage eines Prüfberichts hat die Klägerin nicht geführt. Fehlt es an einer verbrauchsabhängigen Abrechnung, so sind die Warmwasserkosten dergestalt zu korrigieren, dass wegen der durchschnittlichen Kosteneinsparung zwischen verbrauchsunabhängiger und verbrauchsabhängiger Abrechnung ein Abzug von 15 % vorzunehmen ist  …“ [Ergänzung in eckigen Klammern von mir.]

Das Urteil ist m.E. im Ergebnis sachgerecht, die Argumentation allerdings nicht ganz schlüssig. Das Kürzungsrecht für eine nicht verbrauchsabhängige Abrechnung ergibt sich in der Regel aus Paragraph 12 der Heizkostenverordnung, welche von den Gerichten entsprechend auch für das Wasser angewendet wird. Ich kann nicht sehen, inwiefern das Überschreiten einer Eichfrist eine Kosteneinsparung zur Folge haben könnte. Allenfalls ist die Ermittlung des Verbrauchswerts nicht ordnungsgemäß erfolgt.