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Nach allgemeiner Auffassung ist für die Abrechnung der Betriebskosten bei preisfreiem Wohnraum die „Schriftform“ nicht erforderlich, wenn dies vertraglich nicht vereinbart wurde. Schriftform bedeutet (i.d.R.) die Gestaltung einer Urkunde durch Text und Unterschrift im Original.
Eine eigenhändige Unterzeichnung ist daher nicht nötig, wenn die Schriftform nicht gesetzlich vorausgesetzt wird oder vereinbart wurde. Es ist dann ausreichend, wenn die Abrechnung den Aussteller erkennen läßt. Zu beachten sind aber die weiteren, strengen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung.

Sollte Schriftform gesetzlich erforderlich oder vertraglich vereinbart sein, liegen die Hürden höher.

Es gibt zudem verschiedene Ausnahmen: Liegt z.B. eine Preisbindung der Miete aufgrund öffentlicher Förderung vor, sind die Abrechnungen nach §§ 20 Abs. 4 S.1, 4 Abs. 7, 8 NMV mVa § 10 WoBindG an die Schriftlichkeit und Schriftform gebunden. Doch auch hier gilt die Ausnahme, daß für den Fall einer maschinellen Erstellung der Betriebskostenabrechnung eine technische Reproduktion der Unterschrift genüge.