0911 - 8101 1600, fax: 0911 - 8101 1601 post@ra-rosbach.de

Der Mieter hat das Recht, bei Beanstandungen möglicherweise sogar die Pflicht, die Rechnungsunterlagen der Betriebskostenabrechnung einzusehen. Ein Recht auf Übersendung der Unterlagen hat der Mieter in der Regel nicht. Die Einsichtnahme hat in der Regel in den Räumen der Hausverwaltung zu erfolgen. Das kann unter besonderen Umständen anders sein, so daß ein Anspruch auf Übersendung von Kopien bestünde. Für die Erstellung der Kopien hat der Vermieter einen Aufwendungsersatzanspruch.

Wie hoch aber sind die Kopierkosten?

Immer wieder taucht in diesem Zusammenhang die Frage auf, wie hoch die Kostenerstattung für die Anfertigung von Kopien sei, die wegen des Rechts der Belegeinsicht von Rechnungsunterlagen dem Mieter übergeben werden:

In der Literatur finden sich Preise von € 0,10 bis € 0,51.
Das Amtsgericht Schöneberg befand mit Urteil vom 14.04.2010, 77 C 133/09, € 0,30 jedenfalls nicht zu hoch.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG VV Nr. 7000, sind für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite € 0,50 und für jede weitere Seite € 0,15 abzurechnen.

Soweit eine Reduzierung der Kopiergebühren nach einer Anzahl von 50 Stück für den Aufwand des ersten Einrichtens der Tätigkeit in Anschlag gebracht wird, dürften daher der erste Anschein für die Anwendung einer vom Gesetzgeber normierte Gebührenregelung sprechen.

Es hat sich offenbar noch niemand an einen konkreten Nachweis der Kosten gemacht und Arbeitsentgelt, Zeitanspruch, Materialkosten in Beziehung gesetzt. Wie immer ist diejenige Partei in der Nachweispflicht, die für sich ein Recht behauptet.
Naheliegend wären die Kosten für die Anfertigung von Scans einmalig nach diesen Richtwerten abzüglich der reinen Papierkosten anzunehmen.