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Zur Frage, ob der Mieter berechtigt ist, bei der Einsichtnahme der Abrechnungsunterlagen auch die Originalbelege einzusehen oder ob er sich mit Kopien zufrieden geben muß.

Grundsätzlich wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, daß von dem Mieter die Übersendung oder Übergabe von Fotokopien der Rechnungsunterlagen vor Ort nicht verlangt werden kann, wenn die Einsichtnahme in die Originalunterlagen als der einfachere Weg möglich ist. Der Vermieter muß die Einsichtnahme gewähren. Fälligkeit der Nachforderung aus der Abrechnung wird in der Rspr regelmäßig von dem (nicht oder tatsächlich) wahrgenommenen Angebot auf Einsichtnahme in die Originalbelege abhängig gemacht. Fraglich ist m.E. dennoch, ob die Mieter tatsächlich ein Recht auf die Einsichtnahme in die Originalunterlagen haben, oder zunächst auf die Einsichtnahme von Fotokopien verwiesen werden dürfen. Für Kopien sprechen vor allem praktische Gesichtspunkte sowie die Übung, auch im gerichtlichen Verfahren reproduzierte Belege als prima facie Beweis anzuerkennen, wenn keine Zweifel an der Übereinstimmung mit den Originalbelegen bestehen:

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 2.2.1983, 11 S 392/82 hierzu entschieden:
Einsicht in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung kann der Mieter erst verlangen, wenn die Richtigkeit zunächst angeforderter und vorgelegter Fotokopien bezweifelt wird.

Dieser Ansicht hat sich kürzlich das Amtsgericht Spandau unter dem GZ 2 C 34/10 angeschlossen. Berufung ist eingelegt. Wir werden berichten.