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Die Umstellung der Verbrauchserfassungsgeräte in einer größeren Wohnanlage zu Ende 2005 ging mit erheblichen Schwierigkeiten der Ausstattung der Wohnungen mit funktionstüchtigen Heizkostenverteilern einher. Das Landgericht hat darin einen zwingenden Grund im Sinne des § 9 a Abs. 1 Heizkostenverordnung gesehen, die Heizkosten zu schätzen: Eine Wohnungsanlage von 145 Einheiten könne nicht ohne Schwierigkeiten auf ein neues Erfassungssystem umgestellt werden.

Urteil Landgericht Berlin vom 31.08.2009, 67 S 529/08