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Ein Gutschein für ein halbes Wiesenhähnchen und für eine Maß Bier ist im Rahmen der Vergütung des Hauswarts als umlagefähige Betriebskosten anzusehen.

Während man sich anderswo darum bekümmert, ob der Hauswart nicht womöglich erhebliche Verwaltungstätigkeit für den Vermieter ausführt, wenn er auf seinem Weg in oder durch das betreute Objekt auch einen Brief in die Briefkästen der Mieter einlegt, ist man in München pragmatisch und sachgerecht.

Wie so oft und nicht nur im Zusammenhang mit Betriebskosten muß es sehr wundern, wie es zu einer Entscheidung vor Gericht über einen Anteil von € 15,10 kommen muß.

Die Entscheidung:

Die spätere Beklagte hatte von den späteren Klägern eine Wohnung in einem größeren Anwesen angemietet. Im Jahr 2005 gaben die Kläger dem für sie tätigen Hausmeister einen Gutschein für ein halbes Wiesenhähnchen und für eine Maß Bier für das Oktoberfest. Die beiden Gutscheine hatten zusammen einen Wert von 15,10 Euro. In der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 legten die Kläger diese Kosten auf die Mieter um. Die Beklagte bemängelte dies und weigerte sich, dies zu bezahlen.

Die Kläger erhoben Klage vor dem Amtsgericht München und bekamen vom zuständigen Richter Recht:

Wiesengutscheine stellen eine arbeitsrechtliche Sonderzahlung oder Gratifikation dar und seien daher zu den geldwerten Leistungen des Eigentümers an den Hauswart zu rechnen. Die Grenze der Umlagefähigkeit der Leistungen bilde der im Betriebskostenrecht geltende Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Der Maßstab sei dabei das Handeln eines wirtschaftlich denkenden, vernünftigen Wohnungsvermieters. Dabei sei auch darauf abzustellen, ob die entsprechende Leistung ortsüblich und angemessen sei.

In der freien Wirtschaft sei es nun im hiesigen Gerichtsbezirk nicht nur weit verbreitet, sondern geradezu üblich, für den gemeinsamen Wiesenbesuch den Arbeitnehmern Gutscheine für Getränke und Nahrungsmittel umsonst zu überlassen. Es sei weiterhin bekannt, dass für die Reservierung eines Sitzplatzes in einem Wiesenzelt die Abnahme von einem Gutschein für ein halbes Hendl sowie zwei Gutscheinen für einen Liter Wiesenbier erforderlich sei. In der Regel könne also der in der freien Wirtschaft Tätige nicht nur ein halbes Wiesenhähnchen, sondern sogar mindestens zwei Liter Bier konsumieren. Gemessen an diesem Maßstab habe die Klägerseite sogar besonders sparsam gehandelt, da neben dem Gutschein für das halbe Wiesenhähnchen nur ein Gutschein für ein Liter Bier überlassen wurde.

AG München AZ 424 C 22865/06