0911 - 8101 1600, fax: 0911 - 8101 1601 post@ra-rosbach.de

Mit Pressemitteilung vom 1. Februar 2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung über die Frage mitgeteilt, ob über die Heizkosten nach dem Abflußprinzip abgerechnet werden kann oder ausschließlich das Leistungsprinzip in Anwendung zu bringen ist.

Danach sind Heizkosten zwingend nach dem Leistungsprinzip anzurechnen.

Der BGH vollzieht danach einen Wechsel seiner Rechtsprechung. Er hatte vorher in einem anderen Fall entschieden: Betriebskosten können nach dem Abflußprinzip abgerechnet werden, wenn der Vertrag keine gegenteilige Regelung enthält und kein Mieterwechsel stattgefunden hat. (BGH VIII ZR 49/07)

Anders urteilte mit nachvollziehbaren Gründen bereits die obergerichtliche  Rechtsprechung: LG Berlin, Urteil vom 13.03.2007 – 65 S 272/05

Zur Orientierung:
Abflussprinzip: Zeitpunkt der Zahlung der Kosten durch Vermieter an Lieferanten –
Leistungsprinzip: Zeitpunkt der Lieferung der Leistung / Nutzung durch Mieter.

Zwei wichtige Beurteilungen gehen aus der Pressemitteilung weiter hervor:

Offenbar hält der BGH die Abrechnung nach dem Abflußprinzip nicht für einen Fehler der Verbrauchsermittlung: So hatte das Berufungsgericht entschieden und eine Kürzung der Kosten insoweit um 15 % nach § 12 HeizKVO zugestanden.
Der Fehler stellt sich dem BGH außerdem nicht als formaler Fehler dar, der nach Abrechnungsfrist nicht mehr hätte geheilt werden können. Denn der Fall wurde zurückverwiesen, damit der Vermieter Gelegenheit erhält, die Abrechnung nach dem Leistungsprinzip zu korrigieren.

Die genaue Begründung der Entscheidung dürfte interessant sein.

Der Text der Pressemitteilung hier im Original:

„Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.

Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.

Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

Der Senat hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.

Karlsruhe, den 1. Februar 201″